11. Vorbringen des Beschuldigten und Beweiswürdigung durch die Kammer Der Beschuldigte beanstandet – da seines Erachtens im Ergebnis für die rechtliche Würdigung irrelevant – nicht, dass die Vorinstanz die Beweisfrage, ob sich der Hund während der Fahrt im Kofferraum befunden oder sich frei im Fahrzeuginnern bewegt hatte, offen gelassen hat (pag. 75). Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, es könne nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden, ob sich der Hund während der Fahrt zwischen den Rücksitzen und der Mittelkonsole hin und her bewegt habe (pag.