10. Erwägung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin, welche die Polizeikontrolle durchgeführt hat. Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz fest (pag. 49 f.), dass nicht mit letzter Sicherheit gesagt werden könne, ob der Hund sich auch während der Fahrt auf dem Rücksitz resp. der Mittelkonsole hin und her bewegt habe. Es stehe diesbezüglich Aussage gegen Aussage. Das Auto habe eventuell getönte Scheiben gehabt und für die Zeugin sei möglicherweise gar nicht sichtbar gewesen, ob der Hund sich bereits auf dem Rücksitz befunden habe, als sich das Fahrzeug der Kontrolle näherte.