Während der Polizeikontrolle hat sich der Hund hin und her bewegt, ist aber auf dem Rücksitz und auf der Mittelkonsole geblieben (pag. 33 Z. 29 f.). 3 Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte die auf der betreffenden Strasse geltende Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritt (pag. 36 Z. 4 f.).