35 Z. 16 f.). Die Kontrolle diente der Überprüfung, ob der Beschuldigte und andere Verkehrsteilnehmer berechtigt waren, dort durchzufahren (pag. 35 Z. 16 f.). Bei der Kontrolle bemerkte die Polizei gemäss Aussage der Zeugin C.________ (nachfolgend: Zeugin) einen Hund, der sich auf der Rückbank hin und her bewegte (pag. 35 Z. 29). Auch dass der rechte Rücksitz hinuntergeklappt war und sich der Hund zwischen dem Kofferraum und dem Rücksitz hin und her bewegen konnte, wird nicht bestritten (pag. 33 Z. 36). Während der Polizeikontrolle hat sich der Hund hin und her bewegt, ist aber auf dem Rücksitz und auf der Mittelkonsole geblieben (pag.