7. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 28. März 2016 einen Hund in seinem Auto mitführte und für diesen über keine spezielle Sicherungsvorrichtung in seinem Fahrzeug verfügte (pag. 33 Z. 19 ff.). Die Scheiben des Wagens waren abgedeckt (pag. 33 Z. 32 f. pag. 35 Z. 25 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte an einer Eisenbahnschranke zum Halten kam, und dort von der Polizei kontrolliert wurde, wie bereits einige Fahrzeuge vor ihm (pag. 33 Z. 28 und pag. 35 Z. 16 f.).