SR 312.0) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da vorliegend eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung.