_ teilte der Verfahrensleitung am 7. Februar 2017 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 67). Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 13. Februar 2017 schriftlich mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 69). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 71 f.). Diese ging fristgerecht am 6. März 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag.