Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20-tägiger Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 63 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte der Verfahrensleitung am 7. Februar 2017 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag.