Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 27 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. September 2017 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin i.V. Ulrich Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 11.11.2016 (PEN 16 222) I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Der Gerichtspräsident des Regionalgerichts Oberland erklärte mit Urteil vom 11. November 2016 A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der Wider- handlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges), begangen am 28. März 2016, und verurteilte ihn zu einer Übertre- tungsbusse von CHF 200.00. Weiter wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘207.00, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘150.00 und Auslagen von CHF 57.00, verurteilt (pag. 38 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ im Namen des Beschuldigten mit Eingabe vom 14. November 2016 fristgerecht Berufung an (pag. 42). Die Urteilsbegründung wurde mit Verfügung vom 12. Januar 2017 den Parteien zugestellt (pag. 55). Am 31. Januar 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ frist- und formgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 60 f.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 wurden die Parteien aufgefordert, innert 20-tägiger Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gewährt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 63 f.). Rechtsanwalt B.________ teilte der Verfahrensleitung am 7. Februar 2017 mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 67). Die Generalstaatsanwaltschaft hat am 13. Februar 2017 schriftlich mitgeteilt, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 69). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 71 f.). Diese ging fristgerecht am 6. März 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 74 ff.), woraufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 7. März 2017 als geschlossen erachtet wurde (pag. 80 f.). 3. Anträge des Beschuldigten In der Berufungserklärung vom 31. Januar 2017 stellte der Beschuldigte folgende Anträge (pag. 61): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Oberland vom 11. November 2016 sei aufzuheben und A.________ sei freizusprechen. 2. A.________ sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten mit Verfügung vom 14. Febru- ar 2017 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 70). 2 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Da vorliegend eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit ein- geschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptun- gen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Mit Strafbefehl vom 15. April 2016 (pag. 3) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er als Lenker eines Personenwagens den mitgeführten Hund ungenügend gesichert habe. Der Hund soll sich frei auf dem Rücksitz befunden haben, und ha- be sich hin und her bewegen können. Zudem sei der rechte Rücksitz herunterge- klappt gewesen, so dass der Hund sich weiter zwischen Kofferraum und den Rück- sitzen hin und her habe bewegen können. 7. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 28. März 2016 einen Hund in seinem Auto mitführte und für diesen über keine spezielle Sicherungsvorrichtung in seinem Fahrzeug verfügte (pag. 33 Z. 19 ff.). Die Scheiben des Wagens waren abgedeckt (pag. 33 Z. 32 f. pag. 35 Z. 25 f.). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte an einer Eisenbahnschranke zum Halten kam, und dort von der Polizei kontrolliert wurde, wie bereits einige Fahrzeuge vor ihm (pag. 33 Z. 28 und pag. 35 Z. 16 f.). Die Kontrolle diente der Überprüfung, ob der Beschuldigte und andere Verkehrsteilnehmer berechtigt waren, dort durchzufahren (pag. 35 Z. 16 f.). Bei der Kontrolle bemerkte die Polizei gemäss Aussage der Zeugin C.________ (nachfolgend: Zeugin) einen Hund, der sich auf der Rückbank hin und her bewegte (pag. 35 Z. 29). Auch dass der rechte Rücksitz hinuntergeklappt war und sich der Hund zwischen dem Kofferraum und dem Rücksitz hin und her bewegen konnte, wird nicht bestritten (pag. 33 Z. 36). Während der Polizeikontrolle hat sich der Hund hin und her bewegt, ist aber auf dem Rücksitz und auf der Mittelkonsole geblieben (pag. 33 Z. 29 f.). 3 Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte die auf der betreffenden Strasse gel- tende Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschritt (pag. 36 Z. 4 f.). 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, ob sich der Hund während der Fahrt hin und her bewegt hat, oder ob er sich während der Fahrt im Kofferraum aufgehalten hat und erst nach vorne kam, als der Beschuldigte das Fahrzeug angehalten hat (pag. 35 Z. 41 f. und pag. 33 Z. 30). 9. Objektive und subjektive Beweismittel Zu den objektiven Beweismitteln zählen die Fotos des Welsh-Terriers, welche vom Beschuldigten eingereicht wurden (pag. 15 ff.). Weiter liegt der Kammer auch der Anzeigerapport vom 4. April 2016 vor (pag. 1 f.). Subjektive Beweismittel sind vor- liegend die Aussagen der Zeugin (pag. 35 f.) und des Beschuldigten (pag. 33 f.) an- lässlich der Hauptverhandlung vom 11. November 2016. 10. Erwägung der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin, welche die Polizeikontrolle durchgeführt hat. Als Beweisergebnis hielt die Vorinstanz fest (pag. 49 f.), dass nicht mit letzter Si- cherheit gesagt werden könne, ob der Hund sich auch während der Fahrt auf dem Rücksitz resp. der Mittelkonsole hin und her bewegt habe. Es stehe diesbezüglich Aussage gegen Aussage. Das Auto habe eventuell getönte Scheiben gehabt und für die Zeugin sei möglicherweise gar nicht sichtbar gewesen, ob der Hund sich be- reits auf dem Rücksitz befunden habe, als sich das Fahrzeug der Kontrolle näherte. Möglicherweise habe sich das Tier zunächst im Kofferraum aufgehalten und sei erst danach nach vorne gekommen, so wie dies der Beschuldigte behauptet habe. Erstellt sei hingegen, dass sich der Hund zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Rücksitz befunden habe, sich auf diesem und auf der Mittelkonsole hin und her bewegte habe, und der Beschuldigte nach einigen Minuten, ohne den Hund vorher gesichert zu haben, davongefahren sei. 11. Vorbringen des Beschuldigten und Beweiswürdigung durch die Kammer Der Beschuldigte beanstandet – da seines Erachtens im Ergebnis für die rechtliche Würdigung irrelevant – nicht, dass die Vorinstanz die Beweisfrage, ob sich der Hund während der Fahrt im Kofferraum befunden oder sich frei im Fahrzeuginnern bewegt hatte, offen gelassen hat (pag. 75). Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, es könne nicht mit letzter Sicherheit ge- sagt werden, ob sich der Hund während der Fahrt zwischen den Rücksitzen und der Mittelkonsole hin und her bewegt habe (pag. 49 f.). Nach Ansicht der Kammer ist diese Frage jedoch von Relevanz, weshalb sie beantwortet und nicht offen ge- lassen werden darf. Bei einer unklaren Beweislage ist zu Gunsten des Beschuldig- ten von der für ihn günstigeren Sachlage auszugehen. Demnach geht die Kammer vom Beweisergebnis aus, dass sich der Hund während der Fahrt stets im Koffer- raum befunden hatte und sich erst anlässlich der Verkehrskontrolle, als das Fahr- 4 zeug bereits still stand, zwischen dem Rücksitz und der Mittelkonsole hin und her bewegte. III. Rechtliche Würdigung 12. Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass Art. 93 Abs. 2 SVG ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt darstelle. Es sei daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall vom un- gesicherten Hund eine abstrakte Gefährdung für den Fahrer bzw. andere Verkehrs- teilnehmer ausgegangen sei, oder ob das Tier den Vorschriften von Art. 30 Abs. 2 SVG entsprechend gesichert gewesen sei. Das Tier habe wegen des herunterge- klappten Sitzes vom Kofferraum auf den Rücksitz gelangen und sich im ganzen Au- to des Beschuldigten hin und her bewegen können - auch während der Fahrt. Der Hund habe sich mindestens während der Verkehrskontrolle auf dem Rücksitz so- wie der Mittelkonsole befunden und sich dort hin und her bewegt. Dies sei beweis- mässig erstellt. Weil der Hund auch während der Fahrt ungesichert gewesen sei, hätte er bei einem Bremsmanöver ohne weiteres nach vorne geschleudert werden können, und den Fahrer sowie indirekt auch andere Verkehrsteilnehmer als «Wurf- geschoss» gefährden können. Dies auch, weil es sich um einen kleinen Hund von rund 10 kg Gewicht handle. Obwohl die Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h be- schränkt gewesen sei, sei ein Gefährdungspotenzial bei einem allfälligen Brems- manöver nicht von der Hand zu weisen. Zudem habe der Hund die Möglichkeit ge- habt, auch während der Fahrt im Auto frei herumzuspringen und sich unkontrolliert zu bewegen. Das hin und her Bewegen des Hundes auf der Rückbank während der Verkehrskontrolle deute daraufhin, dass es sich vorliegend um einen Hund handle, der reagiere, wenn etwas sei. Der Beschuldigte verkenne die Unberechen- barkeit des Hundes, wenn er ausführe, der Hund bleibe während der Fahrt im Kof- ferraum (pag. 33 Z. 30). Auch wenn ein Hund grundsätzlich folgsam und sich Auto- fahrten gewohnt sei, handle es sich um ein instinktgesteuertes Tier, das impulsiv reagiere. Dies sei zu erkennen gewesen, als der Hund der Zeugin augenblicklich entgegengekommen sei (pag. 35 Z. 26). Es handle sich somit nicht um ein sich ru- hig verhaltendes Tier, das auf oder vor dem Beifahrer- oder Hintersitz liege und von dem keine relevante Gefährdung ausgehe. Der Hund stelle vorliegend ein Störmo- ment mit Gefährdungspotenzial dar. Zudem sei es dem Hund jederzeit möglich ge- wesen, auf den Vordersitz und damit ins Sichtfeld des Lenkers zu gelangen. Wenn das Bundesgericht im Falle des Transports einer ungesicherten, sich frei im Fahr- zeug bewegenden Katze von einem grundsätzlichen Gefährdungspotenzial ausge- he (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011), müsse dasselbe auch für einen Hund gelten. Der sich frei im Auto bewegende Hund sei geeignet, den Beschuldigten abzulenken und zu stören. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG hätte der Beschuldigte dem durch eine angemessene Sicherung der Ladung, resp. des Hundes, entgegenwirken müssen. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Ziff. 2 SVG erfülle. Die Strafbestimmung von Art. 93 Abs. 2 SVG ahnde sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten. Der Be- schuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit und spätestens nach der Kon- 5 trolle, anlässlich derer er auf die Bestimmung aufmerksam gemacht worden sei, wissen können, dass sein Fahrzeug bzw. die Ladung, nicht den Vorschriften ent- spreche. Indem er dennoch weitergefahren sei, habe er die Verletzung der Be- stimmung in Kauf genommen. 13. Vorbringen des Beschuldigten Zusammenfassend rügt der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung (pag. 74 ff.), dass der Vorinstanz zwar insofern zuzustimmen sei, als sie festhalte, dass Art. 93 Abs. 2 SVG ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle und keine konkrete Unfall- gefahr voraussetze. Ob eine Ladung nach Art. 30 Abs. 2 SVG genügend gesichert sei, beurteile sich jedoch nach den Umständen des konkreten Falles. Entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz stelle die Sicherungspflicht von Ladungen kein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Ob eine Ladung genügend gesichert sei, beurtei- le sich nach den Umständen des konkreten Falles. Die Vorinstanz verkenne, dass ein Fahrzeug mit einer ungenügend gesicherten Ladung als betriebsunsicher gelte, und das Führen eines solchen zwar ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstelle, nicht jedoch die Sicherungspflicht. Hier stelle der Gesetzgeber auf eine (konkrete) Gefahr, Belästigung, Behinderung oder Störung ab; nur dann sei die Ladung gemäss Art. 30 Abs. 2 oder Art. 31 Abs. 3 SVG ungenügend gesichert. Indem die Vorinstanz die Sicherungspflicht gemäss Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG als abstraktes Gefährdungsdelikt definiere, verletze sie Bundesrecht. Die Vorinstanz verkenne, dass ein Fahrzeug mit einer ungenügend gesicherten Ladung als be- triebsunsicher gelte, und zwar das Führen eines solchen ein abstraktes Gefähr- dungsdelikt darstelle, nicht jedoch die Sicherungspflicht. Weiter führt die Verteidi- gung mit Verweis auf die Lehre aus, dass ein mitgeführtes Tier den Lenker deutlich stören oder behindern müsse. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen. Wäre es zu einem unerwarteten Bremsmanöver gekommen, wäre der Hund, auch wenn er sich auf dem Rücksitz befunden hätte, angesichts der auf der D- Strasse.________ geltenden Höchstgeschwindigkeit, gegen die Rückseite des Vordersitzes gerutscht oder unter den Sitz gefallen und hätte keine Gefahr darge- stellt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Sicherungspflicht ein abstrak- tes Gefährdungsdelikts darstellen würde, vermöge das Mitführen eines ungesicher- ten Hundes noch keine abstrakte Gefahr zu begründen. Nur wenn ein zusätzliches Gefahrenelement vorhanden gewesen wäre, z.B. eine hohe Geschwindigkeit, kön- ne gegebenenfalls von einer abstrakten Gefahr ausgegangen werden. Weil der Be- schuldigte auf einer Strasse mit einer geltenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gefahren sei, und der Hund kein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt ha- be, habe im vorliegenden Fall keine abstrakte Gefahr bestanden. Auch die von der Vorinstanz geltend gemachten Gefahren, der Hund könne bei eingeleiteter Brem- sung nach vorne geschleudert werden oder den Fahrer ablenken, seien bloss theo- retischer Natur, die nach dem gesetzgeberischen Willen grundsätzliche zu dulden seien. Weiter habe die Vorinstanz den Entscheid des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011) unzutreffend ausgelegt, indem sie das Gefährdungspotenzial des Transportierens einer Katze analog auf den vor- liegenden Fall angewendet habe. Vorliegend sei weder die Sicht des Beschuldigten 6 durch den Hund beeinträchtigt worden, noch habe sich der Hund auf dem Armatu- renbrett befunden. Mangels einer Beeinträchtigung oder Gefährdung durch den Hund gehe der Hinweis auf die erwähnte Rechtsprechung des Bundesgerichts fehl. 14. Rechtliche Würdigung der Kammer Gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sanktioniert diese Bestimmung auch den Fahrzeuglenker, dessen Ladung sich nicht im vorschriftsgemässen Zustand befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1099/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1 m.H.). Art. 30 Abs. 2 SVG schreibt vor, dass die Ladung so anzubringen ist, dass sie nie- manden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Gemäss Art. 31 Abs. 3 SVG ist der Fahrzeugführer weiter dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass er weder durch die Ladung noch auf andere Weise behindert wird. Unter den Begriff der Ladung fallen auch Haustiere (nicht nur Nutztiere), die bei- spielsweise in einem Personenwagen transportiert werden (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011). Dies, weil weder in den Tierschutz- gesetzen noch in den Strassenverkehrsgesetzen der Transport von Haustieren konkret geregelt ist. Auch besteht keine Pflicht, grössere Haustiere in Boxen zu transportieren (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ord- nungsbussengesetz, 2015, 2. Auflage, Art. 30 N 19). Das Strassenverkehrsgesetz zieht für Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften heran (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011, E. 2.3.1). Die Frage, ob ein Haustier genügend oder korrekt gesichert wurde, beurteilt sich nach Art. 30 Abs. 2 und 31 Abs. 3 SVG. Mitgeführte Tiere dürfen die Insassen bei einem Unfall und bei brüskem Bremsen nicht gefährden oder behindern; zudem muss sichergestellt sein, dass die Tiere durch ihr Verhalten oder ihre Lage den Lenker nicht behindern, stören oder ablenken. Auch darf die Sicht des Lenkers durch das Haustier nicht verstellt sein. Zunächst einmal ist zu klären, ob die Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SGV ein abstraktes Gefährdungsdelikt darstellt. Obwohl die Vorinstanz rich- tigerweise ausführte, dass es sich bei Art. 93 Abs. 2 SVG um ein abstraktes Ge- fährdungsdelikt handelt, hat dies nicht ohne weiteres auch für Art. 30 Abs. 2 und/oder Art. 31 Abs. 3 SVG zu gelten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung ist bei der Beurteilung, ob die Ladung eine abstrakte Gefährdung darstellt, die konkrete Ladung – also immer der Einzelfall – zu betrachten. Das ungenügende Sichern einer Ladung ist somit nicht automatisch ein abstraktes Gefährdungsdelikt, diese Beurteilung liegt im Ermessen des Gerichts. So ist z.B. das Transportieren von Sand in einem Lastwagen nach der allgemeinen Erfahrung nur geeignet, eine Gefahr für den Strassenverkehr zu bewirken, wenn der Sand herunterfallen oder leicht weggeblasen werden kann. Nur bei dieser Sachlage entsteht eine abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit, der gemäss Art. 30 Abs. 2 SVG mit geeigneten Massnahmen begegnet werden muss (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 21). Je- doch hat das Bundesgericht festgehalten, dass keine abstrakte Gefahr von einem 7 mit 16.5 m³ feuchtem Seesand beladenen Lastwagen auf der Autobahn ausgehe, wobei der in der Mitte der offenen Ladefläche aufgehäufte Sand 40 cm höher als die seitlichen Ladewände war (Urteil des Bundesgerichts 6B_594/2012 vom 24. Januar 2013 E. 1 und E 2.4). Von Tieren, die auf oder vor dem Beifahrer- oder Hin- tersitz liegen, geht in der Regel keine relevante Gefährdung aus. Ein mitgeführtes Tier muss den Lenker deutlich stören oder behindern, um aufgrund einer davon ausgehenden mindestens erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrs- teilnehmer eine Anzeige bzw. eine Busse zu rechtfertigen (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 19). Dies sei beispielsweise der Fall, wenn ein Hund in einem Au- to frei herumspringe oder auf dem Schoss des Lenkers sitze (WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 30 N 19). Im Folgenden wird daher zu prüfen sein, ob der Transport des Hundes in vorliegendem Fall eine abstrakte Gefährdung schuf. Das Beweisergebnis hat ergeben, dass zu Gunsten des Beschuldigten davon aus- gegangen wird, dass sich der Hund während der Fahrt im Kofferraum befunden hat. Durch den runtergeklappten Sitz konnte er jedoch jederzeit nach vorne kom- men. Die Kammer vermag dennoch keine abstrakte Gefährdung auszumachen: Bei einem abrupten Bremsmanöver wäre der Hund entweder im Kofferraum ge- blieben und gegen die Rücksitze gestossen, oder, wenn er sich denn in der Nähe des heruntergeklappten Sitzes befunden hätte, entweder auf den Boden zwischen Vorder- und Rücksitz gefallen oder gegen den Vordersitz gestossen. Bei einer Bremsung mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h ist nicht davon auszugehen, dass der Hund derart heftig herumgeschleudert würde, dass er als Wurfgeschoss über die Rück- oder Vordersitze hinaus gelangt wäre. Die Kammer ist weiter der Ansicht, dass der Hund – selbst wenn er bei einer Bremsung herumgeschleudert worden wäre – nicht zu einer Gefährdung des Fahrers oder anderer Verkehrsteil- nehmer geführt hätte. Aufgrund der Grösse und des Gewichts des Hundes – dieser wiegt lediglich ca. 10 kg – hätte er bei einer Geschwindigkeit von 40 km/h nach An- sicht der Kammer keinen erheblichen bzw. relevanten Schaden verursachen kön- nen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist für die Kammer nicht nachvoll- ziehbar, weshalb das leichtere Gewicht des Hundes die Gefahr eines Wurfge- schosses noch erhöhen soll. Denn je schwerer der Hund, desto gefährlicher könnte er bei einem abrupten Bremsmanöver als «Wurfgeschoss» werden, vor allem wenn er gegen den Sitz des Fahrers stösst. Der Hund befand sich zudem während der Fahrt im Kofferraum und während der Verkehrskontrolle auf der Rückbank – also immer hinter dem Beschuldigten. Der Hund war somit nicht im Blickfeld des Beschuldigten und konnte für ihn deshalb nicht störend oder ablenkend wirken. Die Tatsache, dass der Hund sich hätte auf den Beifahrersitz begeben und dort sitzen können, reicht aus Sicht der Kammer nicht aus, um eine abstrakte Gefährdung darzustellen. Diese Ansicht wird auch von der Lehre vertreten. Auch auf dem Beifahrersitz wäre der Hund voraussichtlich nicht in das Sichtfeld des Fahrers gelangt und es wäre von ihm keine abstrakte Ge- fahr ausgegangen. Die durch die Vorinstanz vertretene Auffassung, dass die Überlegungen des Bun- desgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_864/2010 vom 24. Februar 2011) zum Gefährdungspotential einer ungesicherten, sich frei im Fahrzeug bewegenden 8 Katze auch für Hunde gelten müssen, teilt die Kammer nicht. Es gilt als notorisch, dass Hunde Befehlen zugänglich sind und auch zum Stillsitzen trainiert werden können. Eine Katze hingegen wird sich in den meisten Fällen so bewegen, wie sie möchte. Sie ist üblicherweise auch nicht ansprechbar oder Anweisungen durch Menschen zugänglich, was die abstrakte Gefährdung begründet. Zudem lag in die- sem Fall die Katze auf dem Armaturenbrett und nicht im Kofferraum. Die Kammer sieht vorliegend keine Gründe, weswegen diese grundsätzlichen Überlegungen zum Transport von Hunden im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht gelten soll- ten. Der Beschuldigte durfte mangels anderer Hinweise nach Ansicht der Kammer davon ausgehen, dass der Hund seinen Befehlen gehorchen, still liegen und ihn während der Fahrt nicht stören würde. Dies auch wenn es dem Hund möglich ge- wesen wäre, über den heruntergeklappten Sitz nach vorne zu gelangen. Jedoch geht von einem Hund, der sich während der Fahrt frei im Fahrzeug bewegen könn- te, nicht per se eine abstrakte Gefahr aus. Wie bereits erwähnt, müsste der Hund zumindest herumspringen, was er vorliegend nicht gemacht hat (vgl. WEISSENBER- GER, a.a.O., Art. 30 N 19). Dass der Hund beim Anhalten des Fahrzeuges auf die Rückbank kam, ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht als Hinweis dafür zu sehen, dass es sich um einen unruhigen Hund handelt. Hunde verfügen im Allgemeinen über einen neugierigen Charakter und sind Menschen grundsätzlich zugeneigt. Dass eine sich dem Fahrzeug nähernde Person das Interesse eines Hundes weckt, hat daher nicht als aussergewöhnlich zu gelten und weist insbesondere auch nicht darauf hin, dass der Hund nicht fähig ist, sich auch den Befehlen entsprechend ruhig zu ver- halten. Weitere Hinweise auf ein problematisches oder gar aggressives Verhalten des Hundes liegen keine vor, auch nicht, dass er während der Fahrt nicht ruhig im Kofferraum liegen würde. Auch der Charakter des vorliegend mitgeführten Hundes spricht daher nicht dafür, dass eine abstrakte Gefährdung vorgelegen hätte. Die Kammer kommt somit zum Schluss, dass das Mitführen des Hundes im vorlie- genden Fall keine abstrakte Gefährdung geschaffen hat, da er weder die Sicht des Beschuldigten beeinträchtigte, noch ihn behinderte, ablenkte oder störte. Somit liegt keine Verletzung von Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 3 SVG vor. Ent- sprechend kann dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass er am 28. März 2016 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug geführt hatte. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen von der Anschuldigung des Führens eines nicht betriebs- sicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 28. März 2016 in Gstaad, D- Strasse.________ um ca. 14:55 Uhr. IV. Kosten und Entschädigung 15. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die erst- wie auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Die erst- instanzlichen Kosten betragen CHF 1207.00. Die Kosten des oberinstanzlichen 9 Verfahrens werden auf CHF 600.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). 16. Entschädigung Wird der Beschuldigte freigesprochen, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor erster und oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert, innert 20 tägiger Frist sei- ne Kostennote für das erstinstanzliche wie auch für das oberinstanzliche Verfahren einzureichen. 10 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung des Führens eines nicht be- triebssicheren Fahrzeuges, angeblich begangen am 28.03.2016, ca. 14:55 Uhr in Gstaad, D-Strasse.________ . II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘207.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen; 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, sind durch den Kanton Bern zu tragen. III. Rechtsanwalt B.________ wird aufgefordert seine Kostennote für das erstinstanzliche und das oberinstanzliche Verfahren innert 20 tägiger Frist einzureichen. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz 11 Bern, 14. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin i.V.: Ulrich Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12