17. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Infolgedessen werden die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 18. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 104 Abs. 2 VRPG e contrario). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.