Auf die Beschwerde vom 29. Juni 2017 ist entsprechend mangels Beschwerdelegitimation nicht einzutreten. 16. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2017 einen Beweisantrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens stellt (vgl. pag. 3), so ist auch darauf nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, den entsprechenden Beweisantrag im Verfahren vor den BVD erneut zu stellen. III. Kosten und Entschädigung