Indem die POM die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die BVD zurückwies, fiel der Entscheid für den Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht ungünstig aus und dieser hat daraus weder einen rechtlichen, noch einen tatsächlichen Nachteil zu gewähren. Der kassatorische Entscheid der POM hat vielmehr zur Folge, dass die BVD nunmehr zunächst die Entscheidgrundlage zu verbessern haben und danach erneut mit voller Kognition betreffend die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zu entscheiden und entsprechend zu verfügen haben werden.