Jedoch sind die formelle und materielle Beschwer im Sinne eines schutzwürdigen Interessens an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides der POM vom 31. Mai 2017 zu verneinen, zumal dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 mit besagtem POM- Entscheid bereits vollumfänglich stattgegeben wurde. Indem die POM die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die BVD zurückwies, fiel der Entscheid für den Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht ungünstig aus und dieser hat daraus weder einen rechtlichen, noch einen tatsächlichen Nachteil zu gewähren.