Der Beschwerdeführer hat zwar am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Jedoch sind die formelle und materielle Beschwer im Sinne eines schutzwürdigen Interessens an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides der POM vom 31. Mai 2017 zu verneinen, zumal dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 mit besagtem POM- Entscheid bereits vollumfänglich stattgegeben wurde.