15. Die Beschwerdebefugnis ist in Art. 79 Abs. 1 VRPG geregelt. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nachweisen kann. Nicht jedes irgendwie geartete, sondern nur ein qualifiziertes Interesse befugt zur Beschwerdeführung. Das schutzwürdige Interesse (i.w.S.) weist drei unterschiedliche, innerlich jedoch untrennbar miteinander verbundene Aspekte auf: Die formelle Beschwer, die materielle Beschwer und das aktuelle und praktische Interesse.