Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der POM vom 31. Mai 2017 das Anfechtungsobjekt (pag. 58 ff. POM-Akten). Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64b StGB die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu gewähren sei. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung dieser Frage ein neues Gutachten durch einen unabhängigen Gutachter zu erstellen sei, hat keinen Einfluss auf den Streitgegenstand, sondern stellt vielmehr einen Beweisantrag dar (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 16. hiernach).