Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Verfahrens wandeln, wobei er sich in aller Regel nicht ausweiten kann. Hingegen kann er sich verengen, z.B. wenn eine Partei eines von mehreren Rechtsbegehren zurückzieht. In Ausnahmefällen kann es sich, insbesondere bei engem Sachzusammenhang oder aus prozessökonomischen Gründen, rechtfertigen, den Streitgegenstand auf die ursprünglich nicht angefochtenen Teile des Anfechtungsgegenstandes oder gar darüber hinaus zu erweitern (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 135 und S. 148 ff.).