14. Als Anfechtungsobjekt in der Verwaltungsrechtspflege gilt die Verfügung bzw. der Rechtsmittelentscheid in einer Verfügungsstreitigkeit. Als Streitgegenstand wird derjenige Teil des Anfechtungsobjektes bezeichnet, welcher von der beschwerdeführenden Partei zum Prozessthema gemacht wird und von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden soll. Streitgegenstand und Anfechtungsobjekt können – wenn das Anfechtungsobjekt integral zur Überprüfung ansteht – deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinausgehen.