9. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatanwalt B.________, Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. Juni 2017 und zur Vernehmlassung der POM vom 12. Juli 2017 einzureichen (pag. 25 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. August 2017 unter Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 31).