6. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess die POM die Beschwerde dahingehend gut, dass die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 in Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägung und zum neuen Entscheid an die BVD zurückgewiesen wurde (pag. 2289 ff. POM-Akten). 7. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (pag. 3).