4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte zum einen, die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, und zum anderen, es sei ein neues Gutachten unter neutralen Bedingungen zu erstellen, welches als Grundlage zu einer erneuten Prüfung der bedingten Entlassung beigezogen werden könne (pag. 2212 ff. POM-Akten). 2 5. Innert erstreckter Frist beantragten die BVD am 9. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (pag. 2276 POM-Akten).