3. Das psychiatrische Gutachten datiert vom 3. August 2016 (vgl. pag. 2097 ff. POM- Akten). Am 19. Oktober 2016 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Weiterführung der Verwahrung (pag. 2184 ff. POM-Akten). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (pag. 2193 POM- Akten), wiesen die BVD mit Verfügung vom 16. Januar 2017 die bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab und ordneten deren Weiterführung an (pag. 2195 ff. POM-Akten).