2. Am 10. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) die Entlassung aus der Verwahrung verweigert (pag. 2050 ff. POM-Akten). Am 20. August 2015 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches durch die BVD wiederum abgelehnt wurde.