Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 275 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ 1 Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt B.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 31. Mai 2017 (2017.POM.137) Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 5. Dezember 1997 erklärte das Obergericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Mordes, qualifizierten Rau- bes, unvollendeten qualifizierten Raubes, mehrfachen Betrugs, Urkundenfäl- schung, Fälschung von Ausweisen, Führen eines Personenwagens in angetrunke- nem Zustand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Freiheitsberau- bung sowie wegen Sachbeschädigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zucht- hausstrafe von 18 Jahren, abzüglich 1‘342 Tage Untersuchungshaft. Der Vollzug der Zuchthausstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre Sicherungsverwah- rung für geistig Abnorme angeordnet. Mit Urteil vom 21. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern wurde die Wei- terführung der stationären Sicherungsverwahrung für geistig Abnorme als neu- rechtliche Verwahrung i.S.v. Art. 64 StGB angeordnet. Die der Verwahrung voraus- gegangene Freiheitsstrafe war am 2. September 2012 verbüsst. 2. Am 10. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste (nachfolgend BVD) die Entlassung aus der Verwahrung verweigert (pag. 2050 ff. POM-Akten). Am 20. August 2015 stellte der Beschwerdeführer er- neut ein Gesuch um bedingte Entlassung, welches durch die BVD wiederum abge- lehnt wurde. Gleichzeitig teilten die BVD dem Beschwerdeführer mit, es werde die Einholung eines aktuellen forensischen-psychiatrischen Gutachtens beabsichtigt, welches sich einerseits zu den von den zuständigen Therapeuten attestierten The- rapiefortschritten, insbesondere zur therapeutischen Beeinflussbarkeit, äussern sol- le, andererseits werde mit dem Gutachterauftrag gleichzeitig das Verfahren nach Art. 64b StGB (Prüfung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung und Prüfung der Umwandlung der Massnahme der Verwahrung in eine stationäre therapeuti- sche Massnahme) eingeleitet (vgl. pag. 2074 ff. POM-Akten). 3. Das psychiatrische Gutachten datiert vom 3. August 2016 (vgl. pag. 2097 ff. POM- Akten). Am 19. Oktober 2016 gewährten die BVD dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Weiterführung der Verwahrung (pag. 2184 ff. POM-Akten). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (pag. 2193 POM- Akten), wiesen die BVD mit Verfügung vom 16. Januar 2017 die bedingte Entlas- sung aus der Verwahrung ab und ordneten deren Weiterführung an (pag. 2195 ff. POM-Akten). 4. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Februar 2017 Be- schwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) und beantragte zum einen, die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 sei aufzuheben, und zum anderen, es sei ein neues Gutachten unter neutralen Bedin- gungen zu erstellen, welches als Grundlage zu einer erneuten Prüfung der beding- ten Entlassung beigezogen werden könne (pag. 2212 ff. POM-Akten). 2 5. Innert erstreckter Frist beantragten die BVD am 9. März 2017 die Abweisung der Beschwerde (pag. 2276 POM-Akten). 6. Mit Entscheid vom 31. Mai 2017 hiess die POM die Beschwerde dahingehend gut, dass die Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 in Bezug auf die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung aufgehoben und die Sache im Sin- ne der Erwägung und zum neuen Entscheid an die BVD zurückgewiesen wurde (pag. 2289 ff. POM-Akten). 7. Mit Eingabe vom 29. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Ent- scheid Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern und beantragte, es sei ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (pag. 3). 8. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 5. Juli 2017 ein Be- schwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme so- wie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 17 f.). Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 reichte die POM fristgerecht die Beschwerde- und Vollzugsakten ein und stellte den begründeten Antrag auf Abweisung der Be- schwerde (pag. 23 f.). 9. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatanwalt B.________, Gelegenheit eingeräumt, innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde vom 29. Juni 2017 und zur Vernehmlassung der POM vom 12. Juli 2017 einzurei- chen (pag. 25 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 1. August 2017 unter Verweis auf die Ausführungen der POM die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 31). 10. Mit Verfügung vom 2. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (pag. 33 f.). Dieser hielt mit Vernehmlassung vom 17. August 2017 an seinem Antrag auf Neubegutachtung fest (pag. 39 f.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde mit Eingabe vom 29. Juni 2017 form- und fristgerecht ein- gereicht (eingegangen am 3. Juli 2017; vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). 3 13. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 14. Als Anfechtungsobjekt in der Verwaltungsrechtspflege gilt die Verfügung bzw. der Rechtsmittelentscheid in einer Verfügungsstreitigkeit. Als Streitgegenstand wird derjenige Teil des Anfechtungsobjektes bezeichnet, welcher von der beschwerde- führenden Partei zum Prozessthema gemacht wird und von der Rechtsmittelinstanz überprüft werden soll. Streitgegenstand und Anfechtungsobjekt können – wenn das Anfechtungsobjekt integral zur Überprüfung ansteht – deckungsgleich sein. Nie kann aber der Streitgegenstand über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Konkret wird der Streitgegenstand durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebe- gründung determiniert. Auszugehen ist von den Rechtsbegehren der beschwerde- führenden Partei. Diese können auf Leistung (Leistungsbegehren), Gestaltung von Rechten bzw. Pflichten (Gestaltungsbegehren) oder Feststellung einer Rechtslage (Feststellungsbegehren) lauten. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, in- wiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Verfahrens wandeln, wobei er sich in aller Regel nicht ausweiten kann. Hingegen kann er sich verengen, z.B. wenn eine Partei eines von mehreren Rechtsbegehren zurückzieht. In Ausnahmefällen kann es sich, insbesondere bei engem Sachzusammenhang oder aus prozessökonomischen Gründen, rechtferti- gen, den Streitgegenstand auf die ursprünglich nicht angefochtenen Teile des An- fechtungsgegenstandes oder gar darüber hinaus zu erweitern (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 135 und S. 148 ff.). Im vorliegenden Verfahren bildet der Entscheid der POM vom 31. Mai 2017 das Anfechtungsobjekt (pag. 58 ff. POM-Akten). Streitgegenstand ist die Frage, ob dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64b StGB die bedingte Entlassung aus der Verwahrung zu gewähren sei. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach zur Beurteilung dieser Frage ein neues Gutachten durch einen unabhängigen Gutach- ter zu erstellen sei, hat keinen Einfluss auf den Streitgegenstand, sondern stellt vielmehr einen Beweisantrag dar (vgl. dazu die Erwägungen unter Ziff. 16. hier- nach). 15. Die Beschwerdebefugnis ist in Art. 79 Abs. 1 VRPG geregelt. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung nachwei- sen kann. Nicht jedes irgendwie geartete, sondern nur ein qualifiziertes Interesse befugt zur Beschwerdeführung. Das schutzwürdige Interesse (i.w.S.) weist drei un- terschiedliche, innerlich jedoch untrennbar miteinander verbundene Aspekte auf: Die formelle Beschwer, die materielle Beschwer und das aktuelle und praktische In- teresse. Die formelle Beschwer wird bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, ihren Anträgen aber nicht voll- umfänglich stattgegeben wurde. Aus der formellen Beschwer lässt sich – jedenfalls für materielle Verfügungsadressaten – ohne weiteres auch auf die zweite Teilvor- aussetzung, die materielle Beschwer, schliessen. Eine beschwerdeführende Partei ist materiell beschwert, wenn der angefochtene Entscheid für sie ungünstig ausfiel und ihr dadurch einen (rechtlichen oder tatsächlichen) Nachteil beschert. Für den (materiellen) Verfügungsadressaten ergibt sich die materielle Beschwer unmittelbar aus der formellen Beschwer. Wer mit seinen Anträgen im vorinstanzlichen Verfah- 4 ren ganz oder teilweise unterliegt, erleidet dadurch einen materiellen Nachteil. Und schliesslich ergibt sich die Schutzwürdigkeit eines Anfechtungsinteresses – abge- sehen von der formellen und materiellen Beschwer – auch aus dessen Aktualität und praktischer Relevanz im Urteilszeitpunkt. Kann die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Partei durch den (positiven) Ausgang des Ver- fahrens gar nicht mehr beeinflusst werden, fehlt es ihr am erforderlichen aktuellen und praktischen Anfechtungsinteresse (MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungs- rechtspflege, 2. Aufl., S. 161 ff.). Der Beschwerdeführer hat zwar am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen (Art. 79 Abs. 1 Bst. a und b VRPG). Jedoch sind die formelle und materielle Beschwer im Sinne eines schutzwürdigen Interessens an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides der POM vom 31. Mai 2017 zu verneinen, zumal dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Verfügung der BVD vom 16. Januar 2017 mit besagtem POM- Entscheid bereits vollumfänglich stattgegeben wurde. Indem die POM die Verfü- gung der BVD vom 16. Januar 2017 aufhob und die Sache zum neuen Entscheid an die BVD zurückwies, fiel der Entscheid für den Beschwerdeführer mit anderen Worten nicht ungünstig aus und dieser hat daraus weder einen rechtlichen, noch einen tatsächlichen Nachteil zu gewähren. Der kassatorische Entscheid der POM hat vielmehr zur Folge, dass die BVD nunmehr zunächst die Entscheidgrundlage zu verbessern haben und danach erneut mit voller Kognition betreffend die beding- te Entlassung des Beschwerdeführers aus der Verwahrung zu entscheiden und entsprechend zu verfügen haben werden. Auf die Beschwerde vom 29. Juni 2017 ist entsprechend mangels Beschwerdelegi- timation nicht einzutreten. 16. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29. Juni 2017 einen Be- weisantrag auf Erstellung eines neuen Gutachtens stellt (vgl. pag. 3), so ist auch darauf nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, den ent- sprechenden Beweisantrag im Verfahren vor den BVD erneut zu stellen. III. Kosten und Entschädigung 17. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Anträgen nicht durch. Infolgedessen wer- den die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 400.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostende- krets [VKD; BSG 161.12]). 18. Eine Entschädigung ist nicht auszurichten (Art. 104 Abs. 2 VRPG e contrario). 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 400.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufer- legt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 16. Oktober 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo i.V. Gerichtsschreiberin Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6