A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 662.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 151.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt, dass der gefälschte Reisepass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen wird. 15 VI.