A.________ hat dem Kanton Bern die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 1‘352.70 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 324.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 14 Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: