13 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘160.00 (1/2 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘320.00); 3. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 (1/2 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00). IV. Soweit A.________ vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: