Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit CHF 662.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) amtlich zu entschädigen. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 151.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).