11 24. Amtliche Entschädigung obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 5,58 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 209 f.). Soweit der Beschuldigte im Umfang von rund 50 % vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 662.75 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.____