23. Amtliche Entschädigung erste Instanz Rechtsanwalt B.________ macht für das erstinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 12 Stunden und Auslagen von CHF 105.00 geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 113 f.). Soweit der Beschuldigte (im Umfang von 50 %) vor erster Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, auf CHF 1‘352.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Soweit der Beschuldigte vor erster Instanz unterliegt, ist Rechtsanwalt B.________ mit ebenfalls CHF 1‘352.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) amtlich zu entschädigen.