22. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen. Die Kosten werden auf CHF 800.00 bestimmt. Der Beschuldigte hat bei diesem Ausgang des Verfahrens als im Umfang von ½ obsiegend zu gelten. Er hat demzufolge ½ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt der Kantons Bern.