21. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts im Umfang von ungefähr 50 % sowie vom Vorwurf des Fälschens von Ausweisen freigesprochen. Unter Berücksichtigung des Schuldspruchs wegen rechtswidrigen Aufenthalts bezüglich der übrigen Dauer hat er die Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘320.00, ausmachend CHF 1‘160.00, zu tragen. Die restanzlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘160.00 trägt der Kanton Bern.