Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils verheiratet sein wird. Der Beschuldigte geht keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt mit seiner Verlobten zusammen, welche ihm für die Bestreitung des Haushalts einen Betrag inkl. Taschengeld in der Höhe von CHF 900.00 zukommen lässt. Bei dieser Konstellation kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gesagt werden, dass der Vollzug einer Geldstrafe nicht möglich ist. Angesichts des geringen Einkommens des Paares ist vorliegend der Tagessatz auf das noch zweckmässige Minimum von