Das Bundesgericht hat argumentiert, dass auch bei einem sehr geringen Einkommen nicht ohne Weiteres die Unvollziehbarkeit einer Geldstrafe angenommen werden dürfe. Der Mittellosigkeit sei vielmehr mit einem entsprechend tiefen Tagessatz Rechnung zu tragen (E. 8.4). Der Beschuldigte lebt vorliegend in ähnlichen Verhältnissen wie im oben erläuterten Entscheid. Zwar ist er (noch) nicht verheiratet. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils verheiratet sein wird.