Im konkreten Fall hat der erwerbslose Beschwerdeführer den Haushalt geführt und die Kinder betreut, während der Familienunterhalt durch seine Ehefrau bestritten wurde. Der Beschwerdeführer war selbst nicht erwerbstätig und erzielte kein eigenes Einkommen. Ihm sind jedoch gemäss Bundesgericht diejenigen Zuwendungen als Einkommen anzurechnen, auf die er einen familienrechtlichen Anspruch im Sinne von Art. 164 ZGB hat. Das Bundesgericht hat argumentiert, dass auch bei einem sehr geringen Einkommen nicht ohne Weiteres die Unvollziehbarkeit einer Geldstrafe angenommen werden dürfe.