41 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte macht in diesem Zusammenhang geltend, seine Verlobte sei erwerbstätig und lasse ihm zur Bestreitung des Haushalts ein Taschengeld zukommen, womit es ihm möglich wäre, die Geldstrafe zu begleichen (pag. 190). Das Bundesgericht hat sich in BGE 134 IV 60 ausführlich zur Vollzugsprognose einer Geldstrafe im Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB geäussert und festgehalten, dass die Geldstrafe auch für Mittellose zur Verfügung stehen solle. Im konkreten Fall hat der erwerbslose Beschwerdeführer den Haushalt geführt und die Kinder betreut, während der Familienunterhalt durch seine Ehefrau bestritten wurde.