Sein bisheriges Verhalten und die Vorstrafen zeugen jedoch von einer gewissen Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Da sich der Beschuldigte selbst von unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen in der Vergangenheit nicht hat beeindrucken lassen, wäre eine bedingte Strafe nicht geeignet, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Jedoch ist fraglich, ob die weitere Voraussetzung von Art. 41 Abs. 1 StGB erfüllt ist.