19. Strafart und Vollzug Bei einer Strafe von 70 Strafeinheiten gilt das gesetzlich vorgesehene Primat der Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 f. StGB). Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten nur erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach und bezüglich des rechtswidrigen Aufenthalts auch einschlägig vorbestraft.