Das festgestellte Verhalten war jedoch offensichtlich nicht von strafrechtlicher Relevanz (pag. 164). Jedoch wirken sich die (teils einschlägigen) Vorstrafen vorliegend im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend aus. 9 Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu verurteilen.