Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, um die Ehe einzugehen, was tatbestandsmässig und neutral zu werten ist. Dem Beschuldigten wäre es möglich gewesen, auszureisen. Es ist nicht ersichtlich, dass er in seinem Heimatland in seiner körperlichen oder psychischen Integrität bedroht gewesen wäre. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten sowie der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS, nachfolgend VBRS-Richtlinien) erachtet die Kammer eine Strafe von rund 60 Strafeinheiten als verschuldensangemessen.