17. Objektive und subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte hat sich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gemacht. Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Der Beschuldigte hat sich trotz rechtskräftigem Wegweisungsentscheid zwischen dem 24. Juli 2015 und dem 19. August 2015 sowie zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 10. Mai 2016 rund 5 Monate illegal in der Schweiz aufgehalten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und in der Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, um die Ehe einzugehen, was tatbestandsmässig und neutral zu werten ist.