Dies hat jedoch für den vorliegenden Fall nicht zu gelten. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass der kantonale Migrationsdienst während längerer Zeit nicht über das Gesuch befunden hat. In der Zwischenzeit hat der Migrations- 8 dienst das Gesuch denn auch gutgeheissen, was den Schluss, dass der Aufenthalt nicht rechtswidrig war, bestätigt. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vom Vorwurf des rechtswidrigen Aufenthalts, angeblich begangen zwischen dem 10. Mai 2016 und dem 7. November 2016, freizusprechen ist.