Der Aufenthalt ist rechtswidrig, wenn der Ausländer im Anschluss an eine unrechtmässige Einreise in der Schweiz verbleibt und wenn er nach einer ihm angesetzten Ausreisefrist oder nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts in der Schweiz verbleibt. Ersucht der Ausländer um eine neue Bewilligung, die Verlängerung einer Bewilligung oder die Verlängerung einer Ausreisefrist, so ist sein Aufenthalt so lange rechtmässig, als das Gesuch pendent ist oder ihm nicht rechtskräftig die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (HANS MAURER, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und weiteren einschlägigen Erlas-