7 der Migrationsdienst über den Antrag befinden müsste. Der Beschuldigte habe daher darauf vertrauen dürfen, dass er sich nicht illegal in der Schweiz aufhalte, womit er mangels Vorsatz freizusprechen sei (pag. 187 f.). Diese Ausführungen sind in der Zwischenzeit insoweit überholt, als der Migrationsdienst das Gesuch gutgeheissen hat.