14. Rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz und Vorbringen der Verteidigung Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, dass der Beschuldigte im Zeitraum, welchen er nicht im Strafvollzug verbracht hat, ohne weiteres die Schweiz hätte verlassen können. Aus dem Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vom 10. Mai 2016 habe er kein Bleiberecht ableiten dürfen (pag. 132, S. 13 der Entscheidbegründung) Die Verteidigung bringt demgegenüber vor, das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung sei nach wie vor hängig.