Ebenso ist wie oben dargelegt erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in den zu prüfenden Zeiträumen, konkret also zwischen dem 24. Juli 2015 und dem 19. August 2015 sowie zwischen dem 24. Dezember 2015 und dem 7. November 2016 ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten hat. Ob der Beschuldigte davon ausging, dass er sich ab dem 10. Mai 2016 legal in der Schweiz aufhalten durfte, ist mit Blick auf die nachfolgenden rechtlichen Überlegungen unerheblich.