Die u.a. für diesen rechtswidrigen Aufenthalt ausgesprochene Strafe hat er ab dem 20. Mai 2015 verbüsst (pag. 20). Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich, dass er 2014 die Schweiz verlassen hatte, 2015 jedoch wieder zurückgekehrt ist, und dann die gegen ihn ausgesprochenen Strafen verbüsst hatte (vgl. pag. 47 und 105). Auf diese Aussagen des Beschuldigten kann ohne weiteres abgestellt werden. Ebenso ist wie oben dargelegt erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon hatte, dass er über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte.