13. Beweiswürdigung durch die Kammer In sachverhaltsmässiger Hinsicht schliesst sich die Kammer bezüglich der Frage, ob sich der Beschuldigte in der Zeit zwischen dem 23. Juli 2015 und dem 19. August 2015 in der Schweiz aufgehalten hat, vollumfänglich den Ausführungen der Vorinstanz an (pag. 129 f., S. 10 f. der Entscheidbegründung). Aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen Verurteilung steht fest, dass sich der Beschuldigte bis am 23. Juli 2015 in der Schweiz aufgehalten hatte (pag. 18). Die u.a. für diesen rechtswidrigen Aufenthalt ausgesprochene Strafe hat er ab dem 20. Mai 2015 verbüsst (pag.