11. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl, der vorliegend als Anklage dient, vorgeworfen, sich trotz ihm bekannten rechtskräftigen Wegweisungsentscheid vom 6. Januar 2014 weiterhin in der Schweiz aufgehalten zu haben, wobei die letzte Verurteilung am 23. Juli 2015 erfolgt sei (pag. 31). 12. Bestrittener und unbestrittener Aufenthalt Unbestritten ist, dass die Wegweisung des Beschuldigten am 6. Januar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte hatte Kenntnis der Tatsache, dass er gemäss diesem Wegweisungsentscheid die Schweiz hätte verlassen sollen