Entweder hat der Beschuldigte bewusst eine Fälschung bestellt und diese auch bezahlt, oder er durfte darauf vertrauen, dass ihm sein Freund seinen Originalpass zuschicken würde. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass nach Ansicht der Kammer beide erläuterten Sachverhaltshypothesen denkbar sind und bei objektiver Betrachtung durchaus Zweifel daran bestehen, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage geschildert zugetragen hat. Der Beschuldigte ist daher nach dem Grundsatz in dubio pro reo vom Vorwurf der Fälschung von Ausweisen freizusprechen. III. Rechtswidriger Aufenthalt